Allgemeine Geschäftsbedingungen von Tachojustierung GMT
Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an elektronischen Baugruppen von Kraftfahrzeugen und für
Kostenvoranschläge
I. Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und
der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten
durchzuführen.
II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der
Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch
Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge
erfolgen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in
diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen.
Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.
Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies
im Einzelfall vereinbart ist.
Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit
der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung
des Auftraggebers überschritten werden.
3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer
angegeben werden, soweit der Betrieb zur Abführung von Umsatzsteuer verpflichtet ist.
III. Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin
einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch
eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen
Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben,
einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat
der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils
hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für eine
tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das
Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben;
weitergehender Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung
verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.
Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs
oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall
ersetzen.
3. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes
Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum
Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die
tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über
die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.
4. Abschnitt 2 ist auch nicht auf Veränderungen von Werten und Einstellungen in elektronischen Baugruppen von Kfz
anwendbar, da diese keine Instandsetzung darstellen und dabei die Funktion der Steuerungs- und Anzeigemodule
beeinträchtigt werden kann.
IV. Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit
nichts anderes vereinbart ist.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der
Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der
Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2
Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand
kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung
gehen zu Lasten des Auftraggebers.
V. Berechnung des Auftrages
1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung
sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber Abholung
oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden
bleibt unberührt.
2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den
Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem
Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die
Wiederaufbereitung unmöglich macht.
4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des
Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
Vl. Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung
oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der
Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des
Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend
machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Auftrag beruht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung
eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
Vll. Erweitertes Pfandrecht
1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund
des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten,
Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in
Zusammenhang stehen.
3. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese
unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
Vlll. Sachmangel
1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes.
Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur
zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der
Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere
Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Auftragnehmer aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas
anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.
4. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen
händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
5. Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit vorheriger
Zustimmung des Auftragnehmers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat der Auftraggeber
in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des
Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten
sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten
verpflichtet.
6. Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf
der Verjährungsfrist des Auftraggegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen. Ersetzte
Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
7. Abschnitt VIII Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt Abschnitt IX
Haftung.
IX. Haftung
1. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig
verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag dem
Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut
und vertrauen darf. Die Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit
der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen
Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des
Auftraggebers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die
Versicherung. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in
Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer, der bei Auftragserteilung in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt, und werden nach Ablauf eines Jahres nach Abnahme oder –bei Lieferungen herzustellender oder zu
erzeugender beweglicher Sachen- nach Ablieferung des Auftraggegenstandes Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln
geltend gemacht, gilt Folgendes:
Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt auch für einen Schaden, der grob fahrlässig verursacht wurde, nicht aber
bei grob fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Auftragnehmers, ferner
nicht für einen grob fahrlässig verursachten Schaden, der durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden
Schadenfall abgeschlossene Versicherung abgedeckt ist.
2. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei
arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem
Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für
von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten durch grobe Fahrlässigkeit verursachte
Schäden gilt die diesbezüglich für den Auftragnehmer geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend.
4. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
X. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes
geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung
vor.
Xl. Haftung des Auftraggebers
Da die Justierungen und Anpasungen an Tachonetern und anderen elektronischen Modulen von Kfz in einem rechtlich
unsicherem Umfeld statt finden, behält sich der Auftragnehmer beim Entstehen rechtlicher Nachteile durch das
Verhalten des Auftraggebers vor, für etwaige entstandene Schäden auf zivilrechtlichem Wege Schadensersatz zu
verlangen.
Xll. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich
Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche
Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. nach Vertragsabschluß
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
|